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Fragebogen zum Versorgungsausgleich

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen (VersAusglG, FamFG)

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von Renten- und Pensionsanrechten, die während der Ehezeit erworben wurden. Rechtsgrundlagen sind das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG). Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Grundprinzip: Der hälftige Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen durch; die Versorgungsträger erteilen dazu Auskünfte.

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Welche Anrechte erfasst werden

Einbezogen werden typischerweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken, betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktzusagen, Pensionskasse, Pensionsfonds) sowie privaten Rentenversicherungen mit Rentenoption. Der Ausgleich erfolgt überwiegend als interne Teilung beim jeweiligen Versorgungsträger; eine externe Teilung ist möglich, wenn gesetzlich vorgesehen oder vereinbart.

Der Ablauf beim Familiengericht in Kürze

  • Ermittlung der Ehezeit und Anforderung standardisierter Auskünfte bei allen relevanten Versorgungsträgern
  • Bewertung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte und Berechnung des Ausgleichswerts
  • Prüfung von Ausnahmen (z. B. Geringfügigkeit, grobe Unbilligkeit) und eventuellen Vereinbarungen
  • Beschluss des Familiengerichts zur internen oder externen Teilung
  • Umsetzung der Entscheidung durch die Versorgungsträger

Gestaltungsspielräume und Ausnahmen

Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Vereinbarungen anpassen oder ganz/teilweise ausschließen, sofern die Vereinbarung der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Bei kurzer Ehe von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Zudem kann das Gericht von einem Ausgleich absehen, wenn dieser wegen Geringfügigkeit oder grober Unbilligkeit unpassend wäre. In Konstellationen mit Auslands- oder Firmenpensionen ist eine sorgfältige Abstimmung mit den Versorgungsträgern erforderlich, um Teilungsart und Bewertungsstichtage korrekt zu bestimmen.

Praxis‑Tipps und typische Fehler

Vollständige und frühzeitig eingereichte Auskünfte beschleunigen das Verfahren spürbar. Wer alle Verträge und Versicherungsnummern bereithält – einschließlich ruhender Anrechte und betrieblicher Versorgungen – vermeidet Verzögerungen. Zudem lohnt die Prüfung, ob eine externe Teilung ausnahmsweise wirtschaftlich sinnvoller ist. Bei Selbständigen mit privater Altersvorsorge ist eine genaue Abgrenzung der ehezeitlichen Wertzuwächse entscheidend.

Typische Fehler vermeiden – so sichern Sie Vorteile

  • Versteckte Anrechte übersehen (z. B. alte Direktversicherungen, berufsständische Versorgungen)
  • Ehezeit falsch bestimmen und dadurch Ausgleichswerte verfälschen
  • Gestaltungsspielräume ungenutzt lassen (z. B. sinnvolle Vereinbarungen)
  • Auskünfte der Versorgungsträger ungeprüft lassen, statt Rückfragen zu klären
  • Internationale Anrechte nicht frühzeitig adressieren

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Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung hälftig zwischen den Ehegatten. Ziel ist eine faire Absicherung beider Seiten für das Alter.
Gesetzliche Renten, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, betriebliche Altersversorgung und private Renten mit Rentenoption. Reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption fallen regelmäßig nicht darunter.
Die Dauer hängt von der Auskunftserteilung der Versorgungsträger ab. Praxisnah sind mehrere Monate, insbesondere wenn viele Anrechte zu klären sind oder Nachfragen entstehen.
Ja, durch notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Vereinbarungen, sofern diese inhaltlich ausgewogen sind und der gerichtlichen Kontrolle standhalten.
Bei Ehen bis zu drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten. Ohne Antrag wird er nicht durchgeführt.

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