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Fragebogen zum Versorgungsausgleich

Inhaltsverzeichnis

Kosten einer Scheidung Die Grundlagen

Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich in Familiensachen regelmäßig nach dem Verfahrenswert. In der Praxis wird dieser häufig aus dem dreifachen Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten ermittelt; der Mindestwert liegt meist bei 3.000 Euro. Hinzu kommen ggf. werterhöhende Faktoren wie der Versorgungsausgleich oder weitere Folgesachen.

Die gute Nachricht: Bei einvernehmlicher Scheidung kann häufig nur eine anwaltliche Vertretung für den Scheidungsantrag ausreichen. Das reduziert die Gesamtkosten. Die/der Antragsgegner:in kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen; für Vereinbarungen oder Anträge ist jedoch regelmäßig eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich.

Inhaltsverzeichnis

Die wichtigsten Kostenfaktoren im Überblick

1

Verfahrenswert: orientiert sich regelmäßig am gemeinsamen Netto-Monatseinkommen (typisch: drei Monatsgehälter; Mindestwert meist 3.000 Euro).

2

Gerichtskosten: werden nach dem FamGKG festgesetzt; die antragstellende Partei zahlt üblicherweise einen Gerichtskostenvorschuss.

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Anwaltskosten: berechnen sich nach RVG aus dem Verfahrenswert; einvernehmliche Lösungen reduzieren häufig die Gesamtkosten.

4

Versorgungsausgleich: wird vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert; bei Ehen bis drei Jahre nur auf Antrag.

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Folgesachen (z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht): erhöhen den Verfahrenswert und damit die Gebühren, wenn sie im Verbund mit der Scheidung entschieden werden.

Praktische Erfahrung: So lassen sich Scheidungskosten effektiv senken

Aus der Beratungspraxis zeigt sich: Gute Vorbereitung spart Geld und Zeit. Wer Unterlagen geordnet bereitstellt, früh über zentrale Fragen (Unterhalt, Vermögen, Umgang) spricht und außergerichtliche Einigungen sucht, vermeidet Folgeverfahren und zusätzliche Gebühren. Eine klare Strategie – etwa ob Folgesachen im Verbund oder getrennt geregelt werden – schafft Kostentransparenz.

Konkrete Schritte für mehr Kostensicherheit

  • Einvernehmliche Regelungen priorisieren: je weniger Streitpunkte, desto geringer der Verfahrenswert.
  • Unterlagen vollständig vorbereiten: insbesondere Einkommensnachweise und Informationen zu Rentenanwartschaften.
  • Versorgungsausgleich prüfen: bei kurzer Ehe oder bereits geregelten Anwartschaften kann eine abweichende Lösung sinnvoll sein.
  • Verfahrenskostenhilfe (VKH) prüfen: bei geringem Einkommen oder Vermögen möglich; das Gericht entscheidet über Bewilligung und Raten.

Rechtlicher Rahmen (RVG, FamGKG) und Transparenz

Die Berechnung der Scheidungskosten folgt gesetzlichen Leitplanken: RVG für Anwaltsgebühren, FamGKG für Gerichtskosten. Der Scheidungsantrag erfordert anwaltliche Vertretung. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt; bei Ehedauer bis zu drei Jahren nur auf Antrag. Diese Regeln sorgen für Vorhersehbarkeit – individuelle Abweichungen ergeben sich aus Einkommenssituation, Komplexität und gewählten Verfahrensstrategien.

Kanzlei Schüssler steht für klare Kommunikation: Sie erhalten eine verständliche Einschätzung des voraussichtlichen Verfahrenswerts und der daraus resultierenden Gebühren – damit Sie die nächsten Schritte wohlüberlegt gehen können.

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Erklärung: Ausgleich der Rentenanwartschaften ...

FAQ zu Scheidungskosten

Wie werden Scheidungskosten berechnet?

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser bemisst sich in der Praxis häufig nach drei Netto-Monatsgehältern beider Ehegatten (Mindestwert meist 3.000 Euro) und steigt z. B. durch Versorgungsausgleich oder Folgesachen. Daraus ergeben sich Gebühren nach RVG und FamGKG.
Üblicherweise leistet die antragstellende Partei den Gerichtskostenvorschuss. Im Beschluss kann das Gericht eine Kostenquote festlegen. Bei Einigungen wird häufig eine interne Kostenteilung vereinbart.
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang; eine Partei muss anwaltlich vertreten sein. Die andere Partei kann zustimmen, ohne eigenen Anwalt. Sobald eigene Anträge oder Vereinbarungen beurkundet werden sollen, ist regelmäßig eine eigene Vertretung sinnvoll bzw. erforderlich.
Wenn Einkommen und Vermögen die Finanzierung der Verfahrens- und Anwaltskosten nicht zulassen, kann VKH beantragt werden. Das Gericht prüft die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und entscheidet über Bewilligung und ggf. Ratenzahlungen.
Ja. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert. Bei Ehen bis drei Jahre findet er nur auf Antrag statt.

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