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Fragebogen zum Versorgungsausgleich

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Was bedeutet Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt umfasst zum einen den Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens (§ 1361 BGB) und zum anderen den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung (§§ 1569 ff. BGB). Grundlage ist stets der Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen, der eheprägende Lebensstandard sowie ein angemessener Selbstbehalt. Orientierung für die Unterhaltsberechnung geben die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (u. a. Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen). Wichtig: Unterhalt wird in der Regel erst ab Aufforderung oder Verzug geschuldet – handeln Sie daher frühzeitig.

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So gehen wir vor: Unterhaltsberechnung und Bedarfsermittlung

Unsere Beratung ist auf Verständlichkeit und Ergebnis ausgerichtet. Wir prüfen die Ausgangslage, sichern Belege, berechnen den Unterhalt und vertreten Ihre Interessen konsequent – mit Blick auf eine zügige Einigung oder einen durchsetzbaren Titel.

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Erstprüfung: Klärung von Trennungsunterhalt und/oder nachehelichem Unterhalt, Chancen-Risiken-Analyse nach BGB und Leitlinien der OLG.

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Datenerhebung: Sorgfältige Zusammenstellung und Prüfung von Einkommensnachweisen, berufsbedingten Aufwendungen, Krankenversicherung, Schulden u. a.

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Unterhaltsberechnung: Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, Bedarfsermittlung, Prüfung von Erwerbsobliegenheit und Selbstbehalt.

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Verhandlung: Anspruchsbezifferung, Fristsetzung, Vergleichsverhandlungen mit Fokus auf nachhaltige und vollstreckbare Lösungen.

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Sicherung: Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, Titelbeschaffung (z. B. gerichtlicher Beschluss) und Abänderung bei wesentlichen Änderungen.

Warum jetzt handeln? Drei starke Gründe

Erstens: Zeit ist Geld – Unterhalt wird in der Regel nicht rückwirkend geschuldet, sondern ab Aufforderung. Zweitens: Fehler bei der Berechnung führen zu dauerhaften Nachteilen. Drittens: Eine klare, dokumentierte Anspruchsgrundlage verhindert spätere Streitigkeiten und erleichtert die Vollstreckung.

Typische Stolpersteine – und wie Sie diese vermeiden

  • Unvollständige Belege: Ohne vollständige Einkommens- und Ausgabenunterlagen wird die Berechnung angreifbar.
  • Falsches Einkommen: Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen, nicht das Brutto oder das unbereinigte Netto.
  • Verspätete Geltendmachung: Unterhaltsansprüche sollten frühzeitig beziffert und schriftlich geltend gemacht werden.
  • Unklare Vereinbarungen: Private Absprachen ohne rechtliche Prüfung sind oft nicht belastbar oder nicht vollstreckbar.

Vereinbarungen, Titel und Vollstreckung: Expertise, Belege und Datenerhebung, Nachvollziehbarkeit

Wir stützen jede Empfehlung auf geltendes Recht (BGB) und die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Die Herleitung der Beträge erfolgt transparent und dokumentiert, sodass Sie jeden Schritt nachvollziehen können. Unser Ziel: eine fachlich belastbare, gerechte und zügig umsetzbare Lösung – mit klarer Kommunikation auf Augenhöhe.

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FAQ: Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet (§ 1361 BGB). Nachehelicher Unterhalt kommt danach in Betracht, wenn gesetzliche Tatbestände erfüllt sind (§§ 1569 ff. BGB), etwa wegen Betreuung von Kindern, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsbedarf.
In der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Daher sollten Ansprüche frühzeitig schriftlich und beziffert geltend gemacht werden.
Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten. Berücksichtigt werden u. a. Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen und angemessene Vorsorge. Orientierung bieten die Unterhaltsleitlinien der OLG (einschließlich Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen).
Ja. Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt – etwa im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung – sind möglich und sollten rechtlich geprüft werden, um Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit sicherzustellen.
Ja. Bei wesentlicher Veränderung der Einkommens- oder Bedarfslage ist eine Anpassung (Abänderung) möglich. Wichtig ist eine saubere Dokumentation der Veränderungen.

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